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Anleitung zur KSt 2022

  • Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den Feststellungen nach §§ 27, 28 und 38 KStG
  • Hinweise zum Vordruck KSt 1
  • Hinweise zur Anlage ZVE
  • Hinweise zur Anlage AESt
  • Hinweise zur Anlage AEV
  • Hinweise zur Anlage GK
  • Hinweise zur Anlage OG
  • Hinweise zur Anlage OT
  • Hinweise zur Anlage Verluste
  • Hinweise zur Anlage WA
  • Hinweise zur Anlage Z
  • Hinweise zur Anlage KSt 1 F
  • Hinweise zur Anlage KSt 1 Fa
  • Hinweise zur Anlage ÖHK / Spartentrennung
  • Hinweise zur Anlage Zinsschranke
  • Hinweise zur Anlage Gem
  • Hinweise zur Anlage Kassen
  • Hinweise zur Anlage SAN
  • Hinweise zur Anlage Part
  • Hinweise zur Anlage Ber
  • Hinweise zur Anlage WiFö
  • Hinweise zur Anlage Invest-Verluste
  • Hinweise zur Anlage Genossenschaften/Vereine
  • Hinweise zur Anlage GR
  • Hinweise zur Anlage ZwiG

Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den Feststellungen nach §§ 27, 28 und 38 KStG

Abgabefrist

Die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2022 läuft bis zum 02.10.2023. 

Beziehen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und endet Ihr Wirtschaftsjahr 2022/2023 nach dem 28.02.2023, brauchen Sie die Erklärung erst bis zum Schluss des neunten Monats nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres abzugeben.

Hinweise zum Vordruck KSt 1

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Bezeichnung der Körperschaft

Eintragungen zur Bezeichnung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können auch sein:

  • Bezeichnung des Berufsverbandes
  • Bezeichnung der Kasse (Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskasse)
  • Bezeichnung der Partei, des Gebietsverbandes, der kommunalen Wählervereinigung beziehungsweise des Dachverbandes
  • Bezeichnung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft.

Sie werden in den Formularen vereinfacht auch als „Körperschaft“ bezeichnet.

Belegnachreichung

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Angaben zur Steuerbefreiung

Zeile 10

Verpflichtung zur Übermittlung der Anlagen GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung

Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 45.000 € (bis 2019: 35.000 €) im Veranlagungszeitraum betragen und deren Einkommen insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

Weitere Angaben

Zeile 17

Die Anlage ÖHK ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese:

  • mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
  • neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
  • mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.

Die Anlage ÖHK ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.

In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHK einzureichen.

Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHK abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.

Zeile 26

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Hinweise zur Anlage ZVE

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 1

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 1a

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 1b

Einzutragen sind hier nur Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, die nicht dem Betriebsvermögen eines eigenen Betriebs zugeordnet sind.

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zeile 4

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Veräußerungs- / Aufgabegewinn

Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 7a

Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 9

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 10

Einzutragen sind hier nur Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, die nicht dem Betriebsvermögen eines eigenen Betriebs zugeordnet sind.

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Soweit Anträge nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 EStG gestellt werden, sind diese innerhalb der gesonderten Ermittlung zu stellen und die jeweiligen Beteiligungen genau zu bezeichnen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften dürfen hier keine Einkünfte aus Kapitalvermögen eintragen, für die die Körperschaftsteuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist oder für die kein deutsches Besteuerungsrecht besteht.

Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 11

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 11a

Soweit Anträge nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 EStG gestellt werden, sind diese innerhalb der gesonderten Ermittlung zu stellen und die jeweiligen Beteiligungen genau zu bezeichnen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften dürfen hier keine Einkünfte aus Kapitalvermögen eintragen, für die die Körperschaftsteuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist oder für die kein deutsches Besteuerungsrecht besteht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (zum Beispiel § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 12

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Sonstige Einkünfte

Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen

Eintragungen sind nicht zulässig für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.

Private Veräußerungsgeschäfte

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Leistungen

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Einkünfte, für die der Antrag nach § 32 Absatz 2 Nummer2 KStG gestellt wird

Zeile 17

Das Bundeszentralamt für Steuern ist für Veranlagungen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 KStG zuständig, sofern ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG unterlegen haben. In diesem Fall ist die Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde zu richten. Werden sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben als auch weitere inländische Einkünfte bezogen, und wird eine Veranlagung beantragt, sind die Finanzämter zuständig.

Eintragungen sind hier nur bei beschränkter Steuerpflicht zulässig.

Zeile 31

Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr vorangehenden Veranlagungszeiträumen entstanden, sind diese nur hinzuzurechnen, soweit sie nicht in den festgestellten Verlustvorträgen enthalten sind (§ 3c Absatz 4 Satz 2 EStG).

Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen entstanden, sind diese nur hinzuzurechnen, soweit sie den verbleibenden Sanierungsertrag nach § 3a Absatz 3 Satz 4 EStG nicht übersteigen (§ 3c Absatz 4 Satz 4 EStG). Der verbleibende Sanierungsertrag wurde auf der Anlage SAN des Sanierungsjahres ermittelt.

Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Zeile 35

Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).

Zeile 37

Liegt bei einer Umwandlung im Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger ein Anwendungsfall des § 8c KStG vor, ist hier auch der insoweit nicht zu berücksichtigende Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums einzutragen.

Der einzutragende Wert ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Randnummer 32 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I 2017, Seite 1645 zu ermitteln.

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Zeile 42

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 49

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 50

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Zeile 60

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 69

Der Freibetrag nach § 24 KStG steht nur solchen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 3a EStG gehören. Er kommt nicht in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 25 KStG beansprucht werden kann. Die Regelung des § 24 KStG gilt auch in den Fällen einer nur teilweisen Steuerpflicht. Vergleiche im Einzelnen R 24 der KStR 2022.

Nachzuholender Steuerabzug bei Investmentfonds

Wurde für Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 InvStG beziehungsweise sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 InvStG eines Investmentfonds kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet, so hat der Investmentfonds insoweit eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dies gilt auch, wenn für diese Einkünfte eine Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 InvStG in Frage kommt. Die Höhe der steuerfreien Einkünfte ist entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG zu ermitteln und in Zeile 76 der Anlage ZVE mit zu erfassen. Ein bereits vorgenommener Steuerabzug ist in der Anlage WA zu erklären.

Zeile 76

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Hinweise zur Anlage AESt

Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

Eintragungen auf der Anlage AESt sind nur zulässig bei Sachverhalten ohne anwendbares DBA oder soweit ein DBA die Anrechnung zulässt.

Zeile 2

Investmenterträge aus einem ausländischen Investmentfonds sind bei dem Staat zu erfassen, aus dem sie stammen. Davon abweichend ist für jeden Spezial-Investmentfonds eine eigene Anlage AESt zu übermitteln.

Ausländische Einkünfte und Steuern aus eigener Tätigkeit

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Bezüge und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG

Zeile 4 und 4a

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Zeile 5 und 5a

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Bezüge und Veräußerungsgewinne nach § 3 Nummer 40 EStG

Zeile 7

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Zeile 8

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Aktienfonds

Zeile 10

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Zeile 11

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Zeile 13

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Zeile 14

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Mischfonds

Zeile 16

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Zeile 17

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Zeile 19

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Zeile 20

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Immobilienfonds im Sinne des § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG

Zeile 22

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Zeile 23

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Auslands-Immobilienfonds im Sinne des § 2 Absatz 9 Satz 2 InvStG

Zeile 25

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Zeile 26

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Übrige ausländische Einkünfte

Zeile 28

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Zeile 30

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Ausländische Einkünfte und Steuern aus Beteiligungen an Personengesellschaften laut gesonderter und einheitlicher Feststellung

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Ausländische Einkünfte und Steuern der Organgesellschaften laut gesonderter und einheitlicher Feststellung

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Abzuziehende ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG

Zeile 41

Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.

Zeile 42

Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.

Ein Antrag auf Abzug der ausländischen Steuern kann nur einheitlich für alle anrechenbaren Steuern eines Staates gestellt werden, vergleiche R 26 Absatz 3 Satz 4 KStR 2022.

Hinweise zur Anlage AEV

Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte / Gewinnminderungen im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG

Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).

Die Anlage AEV ist pro Staat und pro Art der Einkünfte auszufüllen.

Allgemeines

Zeile 3

Bei Einkünften nach § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b EStG sind keine Eintragungen zum Staat vorzunehmen, da diese Einkünfte staatenübergreifend verrechnet werden können.

Anfangsbestand

Zeile 4b

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 5

Hier sind auch Eintragungen für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG vorzunehmen. Einzutragen sind auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).

Negative Einkünfte / Gewinnminderungen des laufenden Veranlagungszeitraums

Zeile 10

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Positive Einkünfte des laufenden Veranlagungszeitraums

Zeile 13

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Hinweise zur Anlage GK

Bilanzielles Ergebnis

Zeile 11

Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b EStG). Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ ist entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz zu übermitteln. Die hierzu herausgegebenen BMF-Schreiben sind im BStBl Teil I veröffentlicht und zudem, zusammen mit den Datensatzbeschreibungen/Taxonomien und weiteren Informationen, auf der Internetseite www.esteuer.de abgelegt. Die Abgabe der steuerlichen Gewinnermittlung in Papierform ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig (§ 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO).

Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, ist diese beim Finanzamt nachzureichen.

Einzutragen ist der Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Handels- oder Steuerbilanz. Der eingetragene Wert darf insbesondere nicht durch Zuführungen oder Auflösungen von Rücklagen und Verrechnung mit Verlust- oder Gewinnvorträgen beeinflusst sein, vergleiche § 275 Absatz 4 HGB. Die handelsrechtliche Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages muss hingegen berücksichtigt worden sein.

Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.

Zeile 12

Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.

Zeile 13

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 22

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis ist nicht in Zeile 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK zu erfassen und damit nicht als Einkünfte aus der Beteiligung. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist auf der Anlage OT in Zeile 13 einzutragen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK vorzunehmen.

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 23

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis ist nicht in Zeile 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK zu erfassen und damit nicht als Einkünfte aus der Beteiligung. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist auf der Anlage OT in Zeile 13 einzutragen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK vorzunehmen.

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 32 und 36

Wird der Überschuss nach § 64 Absatz 5 AO geschätzt oder nach § 64 Absatz 6 AO pauschal ermittelt, sind dadurch auch die damit zusammenhängenden tatsächlichen Aufwendungen der Körperschaft abgegolten; sie können nicht zusätzlich abgezogen werden.

Zeile 33

Der branchenübliche Reingewinn beträgt bei der Verwertung von Altpapier 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial 20 % der Einnahmen. Zu den maßgeblichen Einnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer.

Wird kein Antrag auf Schätzung des Überschusses aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO gestellt, wird der Überschuss nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).

Zeile 34

Wird kein Antrag gestellt, den Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen anzusetzen, wird er nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).

Außerbilanzielle Korrekturen

Zeilen 47 bis 66

Einzutragen sind grundsätzlich nur Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene der Körperschaft angewendet werden. Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene von Personengesellschaften angewendet werden, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind in dem in Zeile 17 der Anlage GK eingetragenen Wert berücksichtigt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Absatz 4 Satz 6 folgende EStG ist auf Ebene der atypisch still beteiligten Körperschaft anzuwenden.

Zeile 81

Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Ertrag erfasste Forschungszulage ist mit negativem Vorzeichen zu berücksichtigen. Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Aufwand erfasste Korrektur einer gewährten Forschungszulage ist mit positivem Vorzeichen zu erfassen.

Zeile 82

Hier ist der Solidaritätszuschlag einschließlich des anzurechnenden Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer (bei einem Organträger: ohne den anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft) einzutragen.

Zeile 87

Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).

Zeile 88

Hier einzutragen sind die Beträge nach der Verrechnung mit Erstattungen. Bei Zinsen nach § 233a AO sind hier nur solche Erstattungsbeträge zu berücksichtigen, die auf der Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Erstattungszinsen nach § 233a AO, da es sich insoweit nicht um die nachträgliche Herabsetzung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben der Vorjahre handelt. Vergleiche R 10.1 Absatz 2 KStR 2022.

Zeile 93

Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 93 der Anlage GK und in Zeile 91 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.

Sachverhalte mit Auslandsbezug

Zeile 131

Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG; Anrechnung ausländischer Steuern nach § 12 AStG

Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).

Zeile 137

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 138

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 139

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 142

Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).

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Anwendung des § 8b KStG und vergleichbarer Vorschriften

Anwendung des § 8b KStG und vergleichbarer Vorschriften (Zeilen 86 bis 108)

Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.

In diesem Abschnitt sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Personengesellschaft gehalten werden. Tatbestände nach § 8b KStG aus Personengesellschaften sind bei der Ermittlung der Beträge laut Zeile 17 bis 20 der Anlage GK zu berücksichtigen.

Laufende steuerfreie Bezüge nach § 8b Absatz 1 und 4 KStG (gegebenenfalls auch aufgrund eines DBA)

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Zeile 156

Ausschüttungen einer REIT-Körperschaft stellen beim Empfänger grundsätzlich Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar. Nach § 19 Absatz 3 REITG ist § 8b KStG auf diese Bezüge nicht anzuwenden. Solche Bezüge dürfen nicht bei nach § 8b KStG steuerfreien Bezügen eingetragen werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn in den Ausschüttungen nach Maßgabe des § 19a REITG vorbelastete Teile des Gewinns enthalten sind. Insoweit ist § 8b KStG grundsätzlich anwendbar. 

Für die Beurteilung der Steuerfreiheit § 8b Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 4 KStG kommt es auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Bezüge zugeflossen sind oder steuerrechtlich als zugeflossen gelten; das gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr.

Zeile 159

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 180

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Korrektur des Einkommens um nach § 8b KStG und weiterer Vorschriften steuerfreie Beträge

Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.

In diesem Abschnitt sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Personengesellschaft gehalten werden. Tatbestände nach § 8b KStG aus Personengesellschaften sind bei der Ermittlung der Beträge laut Zeile 17 bis 20 der Anlage GK zu berücksichtigen.

Zeile 202

Im Organkreis werden die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG bei der Ermittlung des Betrages berücksichtigt, um den das dem Organträger zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer unterliegt (vergleiche Zeile 14 der Anlage OT).

Unterschiedsbeträge nach InvStG 2004

InvStG 2004

Investmentsteuergesetz in der Fassung vom 15.12.2003 BGBl. I Seite 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 Gesetz vom 19.07.2016 BGBl. I Seite 1730 in der Fassung des Artikels 2 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) Gesetz vom 19.07.2016 BGBl. I Seite 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 Gesetz vom 23.06.2017 BGBl. I Seite 1682 mit Wirkung vom 27.07.2016

Veräußerung und Teilwertab- und -zuschreibung

Zeilen 266, 267 und 268

Die Anleger-Gewinnberechnungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 InvStG (Anleger-Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistellungsgewinn) sind bei Realisation von Gewinnen/Verlusten aus Spezial-Investmentanteilen sowie bei einem bilanziellen Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG durchzuführen. Die Anleger-Gewinne sind dabei besitzzeitanteilig anhand der auf Fondsebene stichtagsbezogen ermittelten Fonds-Aktiengewinne, Fonds-Abkommensgewinne und Fonds-Teilfreistellungsgewinne im Sinne des § 48 InvStG zu ermitteln. Die Anleger-Gewinne können positiv oder negativ sein (§ 49 Absatz 2 Satz 6 InvStG).

Positive Anleger-Gewinne sind von der Besteuerung freizustellen. Negative Anleger-Gewinne sind bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen.

Positive Anleger-Aktiengewinne sind im Abschnitt "Veräußerungskosten und Teilwertaufholungen im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG" und negative Anleger-Aktiengewinne im Abschnitt "Veräußerungsverluste und sonstige Gewinnminderungen nach § 8b Absatz 3 Satz 3 bis 7 KStG der Anlage GK zu erfassen. Dabei sind die Regelungen des § 8b Absatz 8 bis 11 KStG sowie des § 15 Satz 1 Nummer 2 KStG zu beachten.

Gewinnkorrekturen bei Organschaft

Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis des Organträgers aufgrund der Organschaft berücksichtigten Werte

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis ist nicht in Zeile 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK zu erfassen und damit nicht als Einkünfte aus der Beteiligung. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist auf der Anlage OT in Zeile 13 einzutragen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK vorzunehmen.

Zeilen 273 und 274

Zeilen 273 und 274 der Anlage GK sind nicht zu verwenden in Fällen, in denen der Aufwand/Ertrag aus der Auflösung eines Ausgleichspostens aus der Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang resultiert. Nach R 14.8 Absatz 4 Satz 3 KStR 2022 ist der Ausgleichsposten in diesen Fällen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen.

Im bilanziellen Ergebnis berücksichtigte Mehr- und Minderabführungen, obwohl die Körperschaft nicht Organträger der Organgesellschaft ist (vermittelnde Körperschaft)

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Hinweise zur Anlage OG

Allgemeine Angaben

Finanzielle Eingliederung

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Beteiligungen an der Organgesellschaft, die nicht durchgängig einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 und 5 KStG für die Prüfung der finanziellen Eingliederung nicht berücksichtigt. Diese sind auf der Anlage OG in Zeile 9 zu berücksichtigen. Auf der Anlage OT sind sie nicht zu berücksichtigen.

Mittelbare Beteiligungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der vermittelnden Gesellschaft (Zwischengesellschaft) hat, vergleiche R 14.2 KStR 2022. Andernfalls sind sie in Zeile 9 der Anlage OG zu erfassen.

Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens

Zeile 30

Übertragungsgewinne im Sinne des § 11 UmwStG unterliegen bei einer Verschmelzung oder Aufspaltung nicht der Gewinnabführungsverpflichtung und sind von der Organgesellschaft selbst zu versteuern (ermittelt nach allgemeinen Regelungen, zum Beispiel Anwendung des § 8b Absatz 2 KStG bei der Organgesellschaft).

Werte, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind

Zeile 44

Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.

Zeilen 48 und 49

Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.

Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.

Hier sind auch Beträge einzutragen, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind. 

Zeile 50

Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Hier sind auch Beträge einzutragen, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind. 

Zeile 51

Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.

Hier sind auch Beträge einzutragen, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind. 

Zeile 52

Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.

Hier sind auch Beträge einzutragen, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind. 

Von der Organgesellschaft mittelbar über eine Personengesellschaft verwirklichte Tatbestände

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis ist nicht in Zeile 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK zu erfassen und damit nicht als Einkünfte aus der Beteiligung. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist auf der Anlage OT in Zeile 13 einzutragen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK vorzunehmen.

Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 93 der Anlage GK und in Zeile 91 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.

Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG beinhaltet das dem Organträger zuzurechnende Einkommen sowie damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen gehören unter anderem auch die Daten, die erforderlich sind, um das Einkommen der Organgesellschaft beim Organträger entsprechend seiner Rechtsform zutreffend zurechnen zu können. Die nach § 15 Satz 1 Nummer 2 und 2a KStG vorzunehmenden Korrekturen sind davon abhängig, ob der letzte Organträger der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegt. Ebenso ist die Höhe der abziehbaren Steuer nach § 34c Absatz 3 EStG gegebenenfalls von der Höhe dieser Steuerfreistellungen abhängig. Die Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft erfolgt zunächst ohne die Anwendung dieser Vorschriften. Zusätzlich werden zwei Korrekturposten ermittelt, in denen einmal für die der Körperschaftsteuer und einmal für die der Einkommensteuer unterliegenden Organträger die Höhe der zu korrigierenden Beträge dargestellt wird. Durch Berücksichtigung des jeweils zutreffenden Korrekturpostens wird auf Ebene des letzten Organträgers das vom Organträger zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft ermittelt (optimiertes Bruttoverfahren).

Erzielt eine Organgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind bereits bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens laut Anlage OG für die Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechende Korrekturposten zu erfassen.

Zeile 62

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 63

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeilen 64 bis 67

Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Absatz 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf den Steuersatz aus (vergleiche H 2a „Allgemeines“ EStH). Die Einzelaufstellung muss folgende Angaben beinhalten: Name des Staates, Höhe der Einkünfte, Art der Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.

Hinweise zur Anlage OT

Allgemeines zur Anlage OT

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis ist nicht in Zeile 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK zu erfassen und damit nicht als Einkünfte aus der Beteiligung. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist auf der Anlage OT in Zeile 13 einzutragen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK vorzunehmen.

Allgemeine Angaben

Zeile 4

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis ist nicht in Zeile 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK zu erfassen und damit nicht als Einkünfte aus der Beteiligung. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist auf der Anlage OT in Zeile 13 einzutragen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK vorzunehmen.

Zeile 5

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 6

Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen aus dem Organschaftsverhältnis ist nicht in Zeile 17 beziehungsweise 18 der Anlage GK zu erfassen und damit nicht als Einkünfte aus der Beteiligung. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist auf der Anlage OT in Zeile 13 einzutragen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 270 bis 280 der Anlage GK vorzunehmen.

Zeile 7

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Mittelbare Organschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 KStG

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Beteiligungen an der Organgesellschaft, die nicht durchgängig einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 und 5 KStG für die Prüfung der finanziellen Eingliederung nicht berücksichtigt. Diese sind auf der Anlage OG in Zeile 9 zu berücksichtigen. Auf der Anlage OT sind sie nicht zu berücksichtigen.

Mittelbare Beteiligungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der vermittelnden Gesellschaft (Zwischengesellschaft) hat, vergleiche R 14.2 KStR 2022. Andernfalls sind sie in Zeile 9 der Anlage OG zu erfassen.

Einkommenszurechnung

Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG beinhaltet das dem Organträger zuzurechnende Einkommen sowie damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen gehören unter anderem auch die Daten, die erforderlich sind, um das Einkommen der Organgesellschaft beim Organträger entsprechend seiner Rechtsform zutreffend zurechnen zu können. Die nach § 15 Satz 1 Nummer 2 und 2a KStG vorzunehmenden Korrekturen sind davon abhängig, ob der letzte Organträger der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegt. Ebenso ist die Höhe der abziehbaren Steuer nach § 34c Absatz 3 EStG gegebenenfalls von der Höhe dieser Steuerfreistellungen abhängig. Die Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft erfolgt zunächst ohne die Anwendung dieser Vorschriften. Zusätzlich werden zwei Korrekturposten ermittelt, in denen einmal für die der Körperschaftsteuer und einmal für die der Einkommensteuer unterliegenden Organträger die Höhe der zu korrigierenden Beträge dargestellt wird. Durch Berücksichtigung des jeweils zutreffenden Korrekturpostens wird auf Ebene des letzten Organträgers das vom Organträger zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft ermittelt (optimiertes Bruttoverfahren).Erzielt eine Organgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind bereits bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens laut Anlage OG für die Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechende Korrekturposten zu erfassen.

Werte der Organgesellschaft, die für die besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind

Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Hinweise zur Anlage Verluste

Anfangsbestand

Zeile 14

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 14a

Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.

Zeile 15

Hier sind auch Eintragungen für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG vorzunehmen. Einzutragen sind auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).

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Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte

Zeile 20

Nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EStG hat das Finanzamt von Amts wegen den Verlustrücktrag in maximaler Höhe vorzunehmen (zweijähriger Verlustrücktrag). Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf Antrag von dem Verlustrücktrag insgesamt abgesehen werden. Eine Begrenzung des Verlustrücktrags der Höhe nach ist nicht zulässig. Soll vom Verlustrücktrag abgesehen werden, ist hier eine „Null“ einzutragen.

Hinweise zur Anlage WA

Anrechnung von Abzugssteuern nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 36a EStG

Anrechnung von Abzugssteuern nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 36a EStG

Insbesondere bei fehlendem Nachweis ist die Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG).

Zeile 2

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Zeilen 4 und 5

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 6

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Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen

Zeile 8

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Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 KStG

Anrechnung ausländischer Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 KStG

Zuzüglich der entsprechenden Beträge der Organgesellschaft(en).

Einzutragen sind die Steuerabzugsbeträge, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG sind der ausländische Steuerbescheid und der Zahlungsnachweis gesondert zu übermitteln.

Zeile 11

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Angaben zum schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG

Zeile 11e

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Angaben zum fortführungsgebundenen Verlust- und/oder Zinsvortrag nach § 8d KStG

Zeile 12

Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 8d KStG bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ergeben sich aus Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021 Seite 363. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das der schädliche Beteiligungserwerb fällt (Randnummer 9 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021 Seite 363).  

Zeile 15

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Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO

Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO

Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden.

Zeile 29

Den Länderschlüssel finden sie auf der Internetseite https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CountryByCountryReporting/Steuererklaerungen/steuererklaerungen_node.html.

Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse

Corona-Zuschüsse sind neben der Erfassung in der Gewinnermittlung zusätzlich hier (Körperschaftsteuererklärung, Anlage WA, Zeile 40) zu erklären.

Hinweise zur Anlage Z

Verbleibender Zuwendungsvortrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 9 und 10 KStG in Verbindung mit § 10d Absatz 4 EStG

Zeile 4

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 5

Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamtes durch eine Bestätigung nachzuweisen, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.

Zeile 7

Der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen ist der höhere Betrag aus 20 % des Einkommens im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 KStG (Zeile 32 der Anlage ZVE) und 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (Zeilen 10 und 11 der Anlage Z).

Zeile 11

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Hinweise zur Anlage KSt 1 F

Im Wirtschaftsjahr erfolgte Gewinnausschüttungen/Leistungen

Zeile 9

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Zeile 13

Es liegen mehrere Leistungen vor, wenn zum Beispiel mehrere Gewinnausschüttungsbeschlüsse im Wirtschaftsjahr gefasst wurden oder offene und verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Mehrere Leistungen liegen nicht vor, wenn eine Ausschüttung/Leistung an mehrere Anteilseigner erfolgte.

Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Absatz 1 Satz 5 KStG)

Zeile 18

Im Falle des Erwerbs eigener Anteile ist hier das um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzte Nennkapital einzutragen.

Mehr-/Minderabführungen nach § 27 Absatz 6 KStG

Zeile 29

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

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Zeile 30

Der Wert der Zeile 30 der Anlage KSt 1 F muss der Differenz aus den Werten der Zeilen 32 und 31 der Anlage KSt 1 F entsprechen.

Anfangsbestände

Im Falle einer Verschmelzung zur Neugründung ist eine Anfangsfeststellung des Einlagekontos nach § 27 Absatz 2 Satz 3 KStG durchzuführen. Die entsprechenden Anfangsbestände (Summe der Endbestände der übertragenden Körperschaften) sind hier einzutragen.

Organschaftliche Mehrabführung

Zeile 45

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Verrechnung von Leistungen mit dem steuerlichen Einlagekonto

Zeile 52

Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 121 bis 123 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.

Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung)

Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung)

Für den Fall einer fiktiven Kapitalherabsetzung durch den Erwerb eigener Anteile siehe Zeilen 81 folgende der Anlage KSt 1 F.

Zeile 60

Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.

Rückzahlung des Nennkapitals (§ 28 Absatz 2 KStG)

Zeile 76

Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.

Zeile 80

Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.

Erwerb eigener Anteile (fiktive Kapitalherabsetzung)

Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 121 bis 123 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.

Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen

Zeile 91

Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 93 der Anlage GK und in Zeile 91 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.

Zeile 94

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Organschaftliche Minderabführungen

Zeile 98

Eine mittelbare Organschaft liegt vor, wenn sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger entweder ausschließlich durch eine mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt oder durch Addition einer unmittelbaren und einer mittelbaren Beteiligung über eine vermittelnde Gesellschaft (Zwischengesellschaft) ergibt.

Ergibt sich die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft hingegen bereits durch eine unmittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft, liegt keine mittelbare Organschaft vor.

Bei einer mittelbaren Organschaft sind Mehr- und Minderabführungen der Organgesellschaft gegebenenfalls auf mehrere Beteiligungsstränge im Verhältnis der Höhe der unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an den Stimmrechten der Organgesellschaft zu der Höhe der mittelbaren Beteiligung des Organträgers über die vermittelnden Gesellschaften (Zwischengesellschaften) an den Stimmrechten der Organgesellschaft aufzuteilen. Die Aufteilung gilt auch für das steuerliche Einlagekonto.

Für Mehr- und Minderabführungen, die über eine vermittelnde Personengesellschaft zugerechnet werden, erfolgt die Neutralisierung der im bilanziellen Ergebnis berücksichtigten Beträge (Spiegelbildmethode) ausschließlich über Zeile 21 der Anlage GK.

Anpassung des Nennkapitals des übernehmenden Rechtsträgers (§ 29 Absatz 4 KStG)

Zeile 114

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Anpassung beim übertragenden Rechtsträger bei Abspaltung

Im Falle einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder des Formwechsels in eine Personengesellschaft sind die Zeilen 167 folgende der Anlage KSt 1 F stets zusätzlich auszufüllen.

Verringerung des steuerlichen Einlagenkontos im Verhältnis des übergehenden Vermögens nach § 29 Absatz 3 KStG

Zeile 131

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Zugang nach § 35 KStG

Zeile 149

Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum, ist der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach § 35 KStG im Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen. Sind nur in einem Wirtschaftsjahr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, so ist der Zugang nach § 35 KStG ausschließlich in diesem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.

Ermittlungen der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen in Fällen der Liquidation

Zeile 160

Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.

Zeile 166

Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.

Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG bei Abspaltung

Zeile 172

Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.

Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG bei Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel in eine Personengesellschaft

Zeile 178

Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragsteueranmeldung zu übermitteln.

Hinweise zur Anlage KSt 1 Fa

Zeile 6d

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Zeile 21

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Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung oder Zusammenfassung mit einem anderen Betrieb gewerblicher Art)

Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung oder Zusammenfassung mit einem anderen Betrieb gewerblicher Art)

Ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ist nur möglich, soweit die Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist – Randnummer 51 folgende des BMF-Schreibens vom 28.01.2019, BStBl I 2019, Seite 97.

Zeile 36a

Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.

Rückzahlung des Nennkapitals (§ 28 Absatz 2 KStG)

Zeile 37

Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016, Seite 411) handelt.

Einbringung eines gesamten Betriebs gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft

Als Einbringung des gesamten Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gilt auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an dieser Personengesellschaft einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Gleiches gilt, wenn die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Fiktive Rückzahlung der offenen Rücklagen bei Einbringung eines gesamten Betriebs gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft

Als Einbringung des gesamten Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gilt auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an dieser Personengesellschaft einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Gleiches gilt, wenn die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen

Zeile 68

Zum Beispiel: Bei Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich oder Umsätzen von mehr als 350.000 € im Kalenderjahr oder Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr

Hinweise zur Anlage ÖHK / Spartentrennung

Anlage ÖHK zur Spartentrennung

Die Anlage ÖHK ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese:

  • mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
  • neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
  • mehrere Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.

Die Anlage ÖHK ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.

In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHK einzureichen.

Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHK abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

Bei einer Organgesellschaft ist die Beschreibung bezogen auf jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen. Eine Zusammenfassung zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 in Verbindung mit § 4 KStG erfolgt nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG erst beim Organträger, der nicht zugleich Organgesellschaft ist.

Zeile 1

Der einzelnen Sparte ist in den Anlagen ÖHK und ÖHG zur Spartentrennung immer jeweils dieselbe laufende Nummer zuzuweisen. Darüber hinaus muss die laufende Nummer der Sparte der im vorangegangenen Veranlagungszeitraum für diese Sparte auf der Anlage ÖHK verwendeten laufenden Nummer entsprechen.

Korrekturen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 UmwStG

Zeilen 206 und 207

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Angaben zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 UmwStG bei Organgesellschaften

Zeilen 213 und 214

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Ermittlung des abziehbaren Verlustes und des Verlustvortrags der einzelnen Sparte (§ 10d EStG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und § 8 Absatz 9 KStG)

Zeile 215

In den Fällen der Randnummer 75 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I , Seite 1303 ist hier der festgeschriebene und wieder auflebende Verlustvortrag einzutragen.

Zeile 217

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 218

Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.

Zeile 219

Hier sind auch Eintragungen für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG vorzunehmen. Einzutragen sind auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Negativer Gesamtbetrag der Einkünfte

Zeile 224

Nach § 10d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EStG hat das Finanzamt von Amts wegen den Verlustrücktrag in maximaler Höhe vorzunehmen (zweijähriger Verlustrücktrag). Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf Antrag von dem Verlustrücktrag insgesamt abgesehen werden. Eine Begrenzung des Verlustrücktrags der Höhe nach ist nicht zulässig. Soll vom Verlustrücktrag abgesehen werden, ist hier eine „Null“ einzutragen.

Hinweise zur Anlage Zinsschranke

Allgemeine Angaben

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Abziehbare Zinsen und Zinsvortrag (§ 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8a KStG)

Zeile 7

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Zeile 8

Hier sind auch Eintragungen für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG vorzunehmen. Einzutragen sind auch Verluste, die bei einer früheren Einstellung oder Ruhendstellung vor dem 01.01.2016 entstanden sind (Randnummer 79 des BMF-Schreibens vom 18.03.2021, BStBl I 2021, Seite 363).

Zeile 11

Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.

Zeile 12

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 15

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 16

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Verrechenbares EBITDA und EBITDA-Vortrag (Gesamtbetrag) (§ 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8a KStG)

Zeile 54

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Hinweise zur Anlage Gem

Allgemeines zur Anlage Gem

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch steuerbefreite Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbefreiter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.

Zeile 1

Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der  Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter). Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden. 

Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfzeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Es reicht deshalb, wenn die Angaben für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums gemacht werden, auch wenn die Unterlagen für alle Jahre des dreijährigen Prüfungszeitraums einzureichen sind. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Zeile 6

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

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Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

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Wirtschaftliche Betätigung

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG unterliegen bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit ihren Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht nach § 60 Absatz 4 EStDV für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR). Gleiches gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Absatz 3 AO nicht überschritten wird. Von diesen Körperschaften auf freiwilliger Basis erstellte Anlagen EÜR können dennoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.

Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
  • die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
  • der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
  • die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • der Betrieb einer Druckerei,
  • die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
  • Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
  • Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
  • die Durchführung von Märkten und Basaren,
  • die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
  • Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
  • Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
  • bei Berufsverbänden:
    • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
    • die Unterhaltung einer Buchstelle,
    • die Einrichtung eines Kreditschutzes,
    • die Unterhaltung von Sterbekassen,
    • der Abschluss von Versicherungen,
    • die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
    • die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.

Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Zum Beispiel sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.

Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45.000 € (bis 2019: 35.000 €) im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO).

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.

Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.

Der Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR zu ermitteln.

Zeile 12

Verpflichtung zur Übermittlung der Anlagen GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung

Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 45.000 € (bis 2019: 35.000 €) im Veranlagungszeitraum betragen und deren Einkommen insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

Zweckbetriebe

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Zum Beispiel sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.

Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.

Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

  • Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
  • andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,

aller Haushaltsangehörigen.

Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen (§ 53 Nummer 2 Satz 5 AO). Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen (§ 53 Nummer 2 Satz 6 AO).

Die Körperschaft kann den Nachweis über die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen (§ 53 Nummer 2 Satz 7 AO).

Einrichtungen der Wohlfahrtspflege

Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.

Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen (§ 66 AO).

Wer zu den in § 53 AO genannten Personen gehört, ergibt sich aus dem Hilfetext zur Teilseite 4.

Zeile 31

Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil I R 17/12 vom 27.11.2013 (BStBl II 2016, Seite 68)).

Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:

a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),

b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,

c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie

d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.

Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (zum Beispiel unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oder Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI)).

Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre

Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind weitere Erläuterungen abzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird.

Betrieb eines Krankenhauses

Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (§ 67 Absatz 1 AO).

Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Absatz 1 AO berechnet wird (§ 67 Absatz 2 AO).

Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Absatz 2 AO

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.

Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.

Zeilen 46 und 47

Besteht für einen oder mehrere der bezahlten Sportler beschränkte Steuerpflicht, ist ein Steuerabzug nach § 50a Absatz 2 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorzunehmen. In diesen Fällen sind Angaben in den Zeilen 30 bis 37 der Anlage WA vorzunehmen. Es ist eine Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG für diese bezahlten Sportler zu übermitteln.

Rücklagen zum Ende des letzten Jahres des Prüfungszeitraums

Rücklagen zum Ende des letzten Jahres des Prüfungszeitraums

Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Mittel sind alle Zuwendungen (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO).

Ausnahmen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung enthalten § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO die §§ 58 und 62 AO (siehe Hilfetexte "Rücklagen" bis "Stiftung"). Daneben sind Rücklagen für die Pflege des Vermögens, das zur Vermögensverwaltung der steuerbegünstigten Körperschaft gehört, zulässig.


Beispiel:

Rücklagen für eine demnächst erforderlich werdende Reparatur an einem Mietwohngrundstück.

Die Bildung von Rücklagen hat innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu erfolgen. Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu verwenden.

Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Rücklagen ist dem Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.

Wenn unzulässig Mittel angesammelt wurden, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zu deren Verwendung setzen (§ 63 Absatz 4 AO).

Bitte übermitteln Sie eine gesonderte Einzelaufstellung zur Entwicklung der Rücklagen nach § 62 AO seit der letzten Steuererklärung.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung besteht nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 €. Einnahmen im Sinne der Norm sind alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen. Dazu zählen die Einnahmen des ideellen Bereichs sowie die Bruttoeinnahmen der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehören auch Zuwendungen in das Vermögen der Körperschaft (§ 62 Absatz 3 AO).

Die Verpflichtung zur Verwendung für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 AO bleibt unberührt. In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der Grenze von 45.000 € bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt.

Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen, zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Bei der Bildung von Rücklagen brauchen diese Mittel nicht berücksichtigt zu werden. Die allgemeine Verpflichtung zur Verwendung für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke bleibt unberührt.

Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO für folgende Vorhaben

Eine Körperschaft kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Mittel für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende - Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO sind unter anderem folgende Rücklagen zulässig:

  • Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (Beispiel: Ansammlung von Mitteln für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage durch einen gemeinnützigen Sportverein);
  • Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (zum Beispiel Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sogenannte Betriebsmittelrücklage). Entsprechendes gilt für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (zum Beispiel Gewährung von Stipendien);

In Ausnahmefällen können Mittel in einer Rücklage für solche ernst gemeinten Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung noch keine konkreten Zeitvorstellungen bestehen.


Beispiel:

Für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Krankenhausstiftung ist die Errichtung eines weiteren Bettentraktes notwendig. Unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse ist ein erheblicher Investitionsaufwand von der Stiftung selbst zu tragen. Wegen der schwankenden Erträge der Stiftung ist nicht abzusehen, wann die erforderlichen Mittel für die Investitionen vorhanden sein werden. 

In derartigen Fällen ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn das Vorhaben glaubhaft ist und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann.

Die Gründe für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO hat die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen.

Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind

Nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Mittel zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzungen eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.

Zeile 54c

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 58

Nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Zum Begriff der Vermögensverwaltung siehe Hilfetext zu Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Zeile 59

Nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammeln oder nach § 58 Nummer 10 AO im Jahr des Zuflusses verwenden. Der zulässige Höchstbetrag für die Zuführung von Mitteln zu der freien Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO vermindert sich um diese Beträge.

Zuführung von Vermögen / Ausstattung anderer Körperschaften

Zeile 63

Außerdem können folgende Zuwendungen dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden (§ 62 Absatz 3 AO):

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
  • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Daneben darf eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Absatz 4 AO).

Vermögensausstattung nach § 58 Nummer 3 AO

Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen (§ 58 Nummer 3 AO).

Nicht in Erfüllung des Satzungszwecks geleistete unentgeltliche Zuwendungen

Die Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne des § 55 AO) dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine (unentgeltlichen) Zuwendungen erhalten. Die Körperschaft darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 AO).

Hinweise zur Anlage Kassen

Allgemeines

Zeile 1

Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der  Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter). 

Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden. 

 

Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 KStG (zum Beispiel GmbH) übermitteln die Steuererklärung jährlich.

Wird das Vermögen der Kasse am Schluss der jeweiligen Geschäftsjahre nicht nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt, sind Kassenberichte (Einnahmen-/Ausgabenübersichten) und Vermögensaufstellungen für die Jahre des jeweiligen Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln.

Zeile 4

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Zeile 6

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

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Zeile 8

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

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Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens zum Ende des Wirtschaftsjahres und gegebenenfalls der Überdotierung

Zeile 60

Die für das Kalenderjahr zu zahlende Körperschaftsteuer ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens des betreffenden Jahres als Schuld abziehbar.

Hinweise zur Anlage SAN

Ermittlungen des verbleibenden Sanierungsertrags nach § 3a Absatz 3 Satz 4 EStG

Zeile 5

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Bei Beteiligung der Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft, die selbst einen Sanierungsertrag nach § 3a Ansatz 2 EStG erzielt hat, zu berücksichtigende Beträge

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Zeile 19

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 33

Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (zum Beispiel Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

Zeile 42a

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Hinweise zur Anlage Part

Allgemeines zur Anlage Part

Selbständige Steuersubjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen von Berufsverbänden und Parteien (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände), wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.

Allgemeines

Zeile 1

Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der  Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter). 

Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden. 

Zur Steuererklärung ist eine Aufstellung der Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 5, 6, 7 und 9 PartG oder entsprechender Aufzeichnungen und der damit zusammenhängenden Ausgaben für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln. Wird ein Rechenschaftsbericht nach § 24 PartG erstellt, reicht es aus, wenn dieser gesondert übermittelt wird.

Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfzeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Es reicht deshalb, wenn die Angaben für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums gemacht werden, auch wenn die Unterlagen für alle Jahre des dreijährigen Prüfungszeitraums einzureichen sind. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Zeile 3

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Wirtschaftliche Betätigung

Eigene Tätigkeit, Beteiligungen an Personengesellschaften und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.

Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
  • die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
  • der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
  • die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • der Betrieb einer Druckerei,
  • die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
  • Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
  • Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
  • die Durchführung von Märkten und Basaren,
  • die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
  • Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
  • Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
  • bei Berufsverbänden:
    • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
    • die Unterhaltung einer Buchstelle,
    • die Einrichtung eines Kreditschutzes,
    • die Unterhaltung von Sterbekassen,
    • der Abschluss von Versicherungen,
    • die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
    • die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.

Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.

Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.


Hinweise zur Anlage Ber

Allgemeines zur Anlage Ber

Selbständige Steuersubjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen von Berufsverbänden und Parteien (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände), wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch steuerbefreite Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbefreiter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.

Allgemeines

Zeile 1

Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht zum Beispiel wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der  Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht und so weiter). 

Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden. 

Zeile 3

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Mitgliederbeiträge

Zeile 5

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Wirtschaftliche Betätigung

Zeile 14

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.

Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
  • die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
  • der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
  • die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • der Betrieb einer Druckerei,
  • die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
  • Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
  • Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
  • die Durchführung von Märkten und Basaren,
  • die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
  • Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
  • Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
  • bei Berufsverbänden:
    • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
    • die Unterhaltung einer Buchstelle,
    • die Einrichtung eines Kreditschutzes,
    • die Unterhaltung von Sterbekassen,
    • der Abschluss von Versicherungen,
    • die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
    • die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.

Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.

Der Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR zu ermitteln.

Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

Beteiligungen an Personengesellschaften

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.

Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
  • die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
  • der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
  • die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • der Betrieb einer Druckerei,
  • die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
  • Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
  • Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
  • die Durchführung von Märkten und Basaren,
  • die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
  • Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
  • Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
  • bei Berufsverbänden:
    • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
    • die Unterhaltung einer Buchstelle,
    • die Einrichtung eines Kreditschutzes,
    • die Unterhaltung von Sterbekassen,
    • der Abschluss von Versicherungen,
    • die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
    • die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.

Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.

Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.

Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
  • die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
  • der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (zum Beispiel Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
  • die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (zum Beispiel Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • der Betrieb einer Druckerei,
  • die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
  • Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
  • Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (zum Beispiel Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
  • die Durchführung von Märkten und Basaren,
  • die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
  • Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
  • Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
  • bei Berufsverbänden:
    • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
    • die Unterhaltung einer Buchstelle,
    • die Einrichtung eines Kreditschutzes,
    • die Unterhaltung von Sterbekassen,
    • der Abschluss von Versicherungen,
    • die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
    • die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.

Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.

Verpflichtung zur Übermittlung der Anlagen GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung

Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 45.000 € (bis 2019: 35.000 €) im Veranlagungszeitraum betragen und deren Einkommen insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

Angaben zur Mittelverwendung (Mittelverwendung im Jahr 2022)

Zeile 30

Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStR 2022).

Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.

Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.

Zeile 31

Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.

Zeile 32

Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.

Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, zum Beispiel bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.

Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Es besteht die Verpflichtung zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband zum Beispiel den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.

Angaben zur Mittelverwendung (Mittelverwendung im Jahr 2021)

Zeile 33

Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStR 2022).

Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.

Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.

Zeile 34

Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.

Zeile 35

Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.

Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, zum Beispiel bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.

Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Es besteht die Verpflichtung zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband zum Beispiel den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.

Angaben zur Mittelverwendung (Mittelverwendung im Jahr 2020)

Zeile 36

Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 und 3 KStR 2022).

Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.

Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.

Zeile 37

Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.

Zeile 38

Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.

Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, zum Beispiel bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.

Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Es besteht die Verpflichtung zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband zum Beispiel den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.

Hinweise zur Anlage WiFö

Zeile 39

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Hinweise zur Anlage Invest-Verluste

Zeile 2

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Hinweise zur Anlage Genossenschaften/Vereine

Genossenschaften und Vereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG

Genossenschaften und Vereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 14 KStG

Es ist verpflichtend den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 5b EStG). Steuerbefreite Körperschaften müssen im amtlichen Datensatz Angaben zu "Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" machen. Weiterführend hierzu BMF-Schreiben vom 13.06.2014, BStBl I 2014, Seite 886.

Zeile 1

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Genossenschaften und Vereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG

Es ist verpflichtend den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 5b EStG). Steuerbefreite Körperschaften müssen im amtlichen Datensatz Angaben zu "Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle" machen. Weiterführend hierzu BMF-Schreiben vom 13.06.2014, BStBl I 2014, Seite 886.

Einnahmen/Ausgaben außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung

Zeile 29

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 33

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Zeile 34

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Hinweise zur Anlage GR

Allgemeine Angaben

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Berechnung der genossenschaftlichen Rückvergütung

Zeile 16

Bitte übermitteln Sie Belege und andere Dokumente zur Steuererklärung elektronisch (Belegnachreichung zur Steuererklärung). Dies ist sowohl über

https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/belegnachreichung als auch über andere Softwareanbieter möglich.

Hinweise zur Anlage ZwiG

Allgemeine Angaben

Zeile 4

Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.

Kürzungsbetrag nach § 11 AStG

Zeile 33

Die Begrenzung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 AStG - Hinzurechnungskorrekturvolumen - ist bereits bei der Eintragung zu berücksichtigen.