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  • Anleitung zur KapEStInvgStG
  • Allgemeines
  • Eintragungen bei Teilausschüttungen nach § 36 Absatz 4 Satz 4 oder 5 InvStG
  • Eintragungen bei mehreren Zwischenausschüttungen innerhalb eines Anmeldezeitraums
  • Eintragungen bei mehreren Veräußerungen von Spezial-Investmentanteilen innerhalb einer Anmeldung

Anleitung zur KapEStInvgStG

Allgemeines

Investmentfonds

Investmentfonds als Gläubiger der Kapitalerträge, bei denen ein Steuerabzug auf bestimmte Kapitalerträge unterblieben ist oder bei denen bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet wurde, sind nach § 36a Absatz 4 Satz 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG und des § 36a Absatz 1 Satz 4 EStG anzumelden und an das für sie zuständige Finanzamt zu entrichten. Diese Pflicht erfasst nur die Kapitalertragsteuer, nicht jedoch den Solidaritätszuschlag. Die von dieser Anmelde- und Entrichtungspflicht betroffenen Kapitalerträge (Bruttobeträge) und die Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 4 Satz 1 EStG sind in Zeile 36 einzutragen.

Entsprechend hat ein Investmentfonds als Anleger in den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 5 InvStG diese Zeile zu befüllen.

Berichtigte Anmeldung

Nur für den Fall, dass eine berichtigte Anmeldung eingereicht wird:

Wird eine berichtigte Anmeldung eingereicht, deren zu ändernde Anmeldung bislang unter einer anderen Steuernummer eingereicht wurde, ist zusätzlich zur Eintragung der Art der Anmeldung "berichtigte elektronische Anmeldung" in Zeile 5 die bisherige Steuernummer in Zeile 6 einzutragen.

Wie wird die Bemessungsgrundlage nach Abstandnahme ermittelt?

Die Bemessungsgrundlage nach Abstandnahme wird gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2, § 44a Absatz 1, 4 und 5 EStG, Steuerbefreiung gemäß § 42 Absatz 4 und 5 InvStG und Teilfreistellung gemäß § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 InvStG ermittelt.

Eintragungen bei Teilausschüttungen nach § 36 Absatz 4 Satz 4 oder 5 InvStG

Schlussausschüttung oder Teilausschüttung von Spezial-Investmenterträgen

Wird eine Teilausschüttung vorgenommen, bei der die Ausschüttung ausreicht, um die Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG inklusive der bundes- und landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten (§ 36 Absatz 4 Satz 4 InvStG), ist die Teilausschüttung in die Zeilen 13 bis 16 einzutragen.

Eine getrennte Eintragung der ausschüttungsgleichen Erträgen in die Zeilen 25 bis 28 ist nicht zulässig.

Thesaurierung oder Teilausschüttung von Spezial-Investmenterträgen

Wird eine Teilausschüttung vorgenommen, bei der die Ausschüttung nicht ausreicht, um die Kapitalertragsteuer nach § 50 InvStG inklusive der bundes- und landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern zur Kapitalertragsteuer gegenüber sämtlichen am Ende des Geschäftsjahres beteiligten Anlegern einzubehalten (§ 36 Absatz 4 Satz 5 InvStG), ist die Teilausschüttung in die Zeilen 25 bis 28 einzutragen.

Eintragungen bei mehreren Zwischenausschüttungen innerhalb eines Anmeldezeitraums

Zwischenausschüttung von Spezial-Investmenterträgen

Wenn innerhalb eines Anmeldezeitraums mehr als zwei Zwischenausschüttungen erfolgt sind, so sind in der Zeile 21 die Angaben zu der letzten im Anmeldezeitraum erfolgten Zwischenausschüttung einzutragen.

In den Zeilen 22 bis 24 sind die Angaben der zweiten und aller weiteren Zwischenausschüttungen zu addieren.

Zusätzlich sind in Zeile 54 ein Häkchen zu setzen und die Zwischenausschüttungen in dem Freitextfeld aufzuschlüsseln.

Eintragungen bei mehreren Veräußerungen von Spezial-Investmentanteilen innerhalb einer Anmeldung

Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen

Wenn innerhalb einer Anmeldung mehrere Veräußerungen von Spezial-Investmentanteilen enthalten sind, so ist das Datum der letzten in der Anmeldung enthaltenen Veräußerung als Veräußerungsdatum zu erfassen und die Gesamtzahl der in der Anmeldung enthaltenen Veräußerungen im dafür vorgesehenen Feld zu ergänzen. Die Erträge und die Veräußerungsgewinne hieraus sind summiert in die Zeilen 30 bis 33 einzutragen.

Bemessungsgrundlage und Veräußerungsgewinne nach Abstandnahme

Die Bemessungsgrundlage nach Abstandnahme in den Zeilen 30-32 wird gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2, § 44a Absatz 1, 4 und 5 EStG, Steuerbefreiung gemäß § 42 Absatz 4 und 5 InvStG und Teilfreistellung gemäß § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 InvStG ermittelt.

Die Bemessungsgrundlage nach Abstandnahme in der Zeile 33 wird gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 bis 8 sowie § 44a Absatz 1, 4 und 5 EStG ermittelt.