Bei der Berechnung der Vergnügungsteuer für Geldgewinnspielautomaten (G1 und G2) wird der Steuersatz von 25 % berücksichtigt.
Der im Formular unter „6 – Berechnung der Vergnügungsteuer“ angegebene Steuersatz (20 %) ist nicht korrekt. Die Anpassung folgt demnächst.