Allgemeine Hinweise
Für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Bayern wird Grundsteuer erhoben. Die Bemessungsgrundlagen dafür wurden grundsätzlich auf den 1. Januar 2022 allgemein ermittelt und festgestellt. Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Anhand Ihrer Angaben prüft das Finanzamt, ob und wie sich die Bemessungsgrundlage ändert.
Sie müssen jede Änderung von sich aus beim Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf.
Sie müssen dem Finanzamt anzeigen, dass
- sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Fläche, Nutzung) geändert haben oder
- eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist oder
- eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist oder
- eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird oder
- sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben oder
- sich bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.
Beispiele:
- Ein Wintergarten wurde angebaut.
- Ein Haus wurde abgerissen.
- Die Größe des Flurstücks hat sich geändert.
- Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt.
- Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.
- Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.
- Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.
- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland.
- Eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet.
Ausnahme: Ändert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig und Sie müssen keine Anzeige abgeben.
Ändert sich hingegen das Eigentum
- nur an einer Teilfläche des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
- eines teilweise oder vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes oder
- eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden
müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümern (z. B. Änderung der Anschrift wegen Umzug) teilen Sie dem Finanzamt bitte unter Angabe des Aktenzeichens des Grundbesitzes gesondert mit. Formulare hierfür finden Sie unter „Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen“. Sie können die Änderung der persönlichen Daten dem Finanzamt aber auch formlos (z. B. mittels einfachen Briefes) mitteilen.
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: die Erbbauberechtigten
- Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
für den Grund und Boden die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens und
für die Gebäude die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen oder (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes
Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen (z. B. Ehegatten, Miteigentümerinnen und Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft), ist es ausreichend, wenn eine Person die Grundsteuererklärung abgibt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit. Es ist immer diejenige bzw. derjenige zur Abgabe verpflichtet, dem das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum Feststellungszeitpunkt gehört.
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit müssen Sie
- mittels dieser Grundsteuererklärung(Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) oder
- mittels dem Formular Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)
anzeigen.
Füllen Sie bitte die Grundsteuererklärung vollständig mit sämtlichen Daten des Grundbesitzes, so wie er nach der Änderung vorliegt, aus. Bitte nennen Sie nicht nur den Teil, der sich geändert hat.
Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten von Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Miteigentümerinnen und Miteigentümern (z. B. Änderung der Anschrift wegen Umzug) teilen Sie dem Finanzamt bitte unter Angabe des Aktenzeichens des Grundbesitzes gesondert mit. Formulare hierfür finden Sie unter „Formulare und Leistungen – Anträge, Einspruch und Mitteilungen“. Sie können die Änderung der persönlichen Daten dem Finanzamt aber auch formlos (z. B. mittels einfachen Briefes) mitteilen.
Die Anzeige der Änderungen müssen Sie bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) der tatsächlichen Verhältnisse folgt (§ 228 Bewertungsgesetz, § 19 Grundsteuergesetz, Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 4 Bayerisches Grundsteuergesetz).
Wenn Sie die Erklärung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgeben können, beantragen Sie bitte rechtzeitig eine Fristverlängerung und begründen Sie diese. Andernfalls kann es zu einer Schätzung und gegebenenfalls zu der Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommen.
Sie müssen zudem zu jedem Hauptfeststellungszeitpunkt eine Grundsteuererklärung abgeben. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft findet alle sieben Jahre turnusmäßig eine Hauptfeststellung statt (erste Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022, zweite Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2029). Für Grundstücke des Grundvermögens findet nach der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 keine weitere Hauptfeststellung mehr statt.
Geben Sie bitte für jede wirtschaftliche Einheit
Hilfe
eine eigene Grundsteuererklärung ab.
Wichtiger Hinweis zur Datenübernahme:
Falls das Finanzamt in den letzten Bescheiden von den Angaben Ihrer Steuererklärung abgewichen ist, sind diese Änderungen bei einer Datenübernahme noch nicht berücksichtigt. Ziehen Sie diese bitte nach der Datenübernahme noch selber nach.
Wichtiger Hinweis zu Belegen:
Grundsätzlich brauchen Sie keine Belege mit Ihrer Grundsteuererklärung einzureichen. Beabsichtigen Sie dennoch Belege einzureichen, reichen Sie diese bitte nicht im Original, sondern nur als Kopie ein. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de
.