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Anleitung zur Mitteilung (gem. Mitteilungsverordnung) mit Zahlungen (Neu / Korrektur)

  • Mitteilung von Zahlungen

Mitteilung von Zahlungen

ReferenzKmId

Bei diesem Feld ist die KONSENS-Mitteilungs-Identifikation (KmId) der zu korrigierenden, ursprünglichen Mitteilung einzutragen, soweit es sich um eine Korrektur einer bereits erfolgreich übermittelten Mitteilung handelt.

Bei neuen Mitteilungen ist dieses Feld nicht auszufüllen.

Die KmId wird durch "Mein ELSTER" vorgegeben - sie ist bundesweit eindeutig. Die KmId der ursprünglichen Übermittlung (RefKmId) können Sie in Ihrem Benutzerkonto von Mein ELSTER, dort unter "Meine Formulare" -> Registerkarte "Übermittelte Formulare", dort nach Aufklappen der zur Übermittlung zugehörigen Postfachnachricht "Antwort ..."  im PDF hinter dem ersten Feld mit der Bezeichnung "KmId" finden und in die Zwischenablage kopieren und sodann einfügen. Das kopieren in die Zwischenablage geschieht durch markieren der Textstelle mit dem Cursor, und anschließend gleichzeitiges Drücken beider Tastaturtasten "Strg" + "c". Sodann kann der Cursor in das Feld RefKmId gesetzt werden und der Text aus der Zwischenablage durch gleichzeitiges Drücken der beiden Tasten "Strg"+ "v" eingefügt werden. 

Art der Anweisung (Neu / Korrektur)

Bei einer erstmaligen, neuen Mitteilung mit Zahlungen (MVZ) wählen Sie bitte den Wert "neu" aus.

Bei einer Korrektur einer bereits übermittelten Mitteilung mit Zahlungen (MVZ) wählen Sie bitte "Korrektur" aus. Bei einer Korrektur ist immer die KmId der ursprünglichen fehlerhaften Mitteilung im Feld Referenz-KmId (RefKmId) mit anzugeben.

Ist zu der Referenz-KmId kein Datensatz im KONSENS-Mitteilungsverfahren (KMV) Speicher vorhanden, so wird die Annahme der Korrektur mit Fehlerhinweis abgewiesen. Wurde die referenzierte KONSENS-Mitteilung bereits korrigiert oder storniert, so wird die Korrekturanweisung ebenfalls mit Fehlerhinweis abgewiesen. Eine Stornierung kann nicht korrigiert / storniert werden, in diesem Fall sind die Daten als neue Mitteilung zu liefern. 


Zu einer KONSENS-Mitteilung darf nur eine Korrekturanweisung erfolgen. Durch die Korrektur wird die referenzierte KONSENS-Mitteilung als "korrigiert" gekennzeichnet und die Korrekturanweisung wird als neue KONSENS-Mitteilung gespeichert, diese kann ggf. auch wieder korrigiert oder storniert werden. Eine jahresübergreifende Korrektur ist nicht zulässig, d. h. eine für das Jahr 2024 übermittelte Mitteilung darf nicht mit einer Korrekturanweisung für das Jahr 2025 korrigiert werden. In diesem Fall sind eine Stornierung der zu korrigierenden Mitteilung zum alten Jahr und eine neue Mitteilung für das zutreffende Jahr zu übermitteln.

Ändern sich für die Berichtigung einer Mitteilung auch identifizierende Eigenschaften, so sollte die Berichtigung durch eine Stornierung der bereits übermittelten KONSENS-Mitteilung und durch Neuanweisung der korrekten KONSENS-Mitteilung erfolgen. Wurde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag einer falschen betroffenen Person zugeordnet, so sollten eine Stornierung der fehlerhaften KONSENS-Mitteilung und eine Neuanweisung der korrekten KONSENS-Mitteilung erfolgen.

Nur in den Fällen, in denen es sich um dieselbe Grundlage (z. B. der gleiche Vertrag) und dieselbe Person handelt, sollte eine Korrekturanweisung mit unterschiedlichen identifizierenden Eigenschaften angewiesen werden, z. B. bei der Korrektur eines fachlich falschen Wertes (z. B. unvollständige / falsche Vertragsnummer). 

Der Zeitpunkt einer Korrektur muss dem Zeitpunkt der zu korrigierenden Mitteilung entsprechen. Sollte sich der Zeitpunkt hinsichtlich des Jahres unterscheiden, ist statt dessen eine Stornierung der bereits übermittelten Mitteilung mit dem gesonderten Formular "Stornierung einer Mitteilung" und anschließend eine neue Mitteilung mit der Mitteilungsart "neu" und dem korrekten Zeitpunkt zu übermitteln. 

Jede Mitteilung wird vom Datenlieferanten (Verfasser oder Auftragnehmer) an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Mitteilung zuständige Bundesland gesendet. Eine Korrekturanweisung ist an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Korrekturanweisung zuständige Bundesland zu senden. 

Vom KONSENS-Mitteilungsverfahren (KMV) wird sichergestellt, dass die Korrekturen und Stornierungen auch bei einem bundesländerübergreifenden Zuständigkeitswechsel korrekt behandelt werden.

Verfasser (auszahlende Stelle)

Der Verfasser ist die mitteilungspflichtige Stelle.

Adresse der auszahlenden Stelle (Verfasser)

Es ist die Straßenadresse der auszahlenden Stelle anzugeben. Optional kann zudem eine Postfachadresse und / oder eine Großkundenadresse eingetragen werden.

Bearbeiter bei der auszahlenden Stelle (Verfasser)

Zur Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter dieser Mitteilung sind neben dem Namen des Sachbearbeiters auch Datenfelder für die Kennzeichnung des Bearbeiters in der Organisation, z. B. der Arbeitsbereich oder das Sachgebiet sowie für die Kommunikationsverbindung vorgesehen.

Referenzkennung zur Mitteilung beim Verfasser

Unter Referenz kann eine Referenzangabe zu der konkreten KONSENS-Mitteilung angegeben werden. Dies kann z. B. ein Aktenzeichen sein, unter dem die Daten zu dieser KONSENS-Mitteilung beim Verfasser geführt werden. Die Angabe von Referenzdaten, die auch im Formularabschnitt "Betroffener Fall" eingetragen werden, sollte hier nicht erfolgen. Es ist beispielsweise die persönliche Steuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfänger nur im Abschnitt "Betroffener Fall" → "Betroffene Person / Zahlungsempfänger" → Zahlungsempfänger ist natürliche Person" im Feld "Identifikationsnummer des Zahlungsempfänger" anzugeben. 

Bearbeiter beim Auftragnehmer

Aufragnehmer ist ein mit der Datenübermittlung beauftragter Dritter, der im Auftrag des Verfassers tätig wird. Die Angaben zum Bearbeiter / Ansprechpartner beim Auftragnehmer der Mitteilung sind optional. 

Referenzkennung beim Auftragnehmer

Unter Referenz kann eine Referenzangabe zu der konkreten KONSENS-Mitteilung angegeben werden. Dies kann z. B. ein Aktenzeichen sein, unter dem die Daten zu dieser KONSENS-Mitteilung beim Auftragnehmer (mit der Datenübermittlung beauftragter Dritter) geführt werden. Die Angabe von Referenzdaten, die auch im Formularabschnitt "Betroffener Fall" eingetragen werden, sollte hier nicht erfolgen. Es ist beispielsweise die persönliche Steuer-Identifikationsnummer der betroffenen Person nur im Abschnitt "Betroffener Fall" anzugeben. 

Ordnungsbegriff beim Auftragnehmer

Der Ordnungsbegriff zur Kennzeichnung des Verfassers, wie er beim Auftragnehmer / vom Verfasser beauftragter Dritter geführt wird, z. B. die Steuernummer des Verfassers, ist gemeinsam mit der Art des Ordnungsbegriffs anzugeben (im Beispiel eine "Steuernummer").

Weitere Informationen zum Auftragnehmer

Hier können sie weitere, nicht eindeutig zuzuordnende bzw. ergänzende Informationen zum Auftragnehmer eintragen. Es können maximal 10 Einträge erfasst werden. Der Typ der Information und die Information sind gemeinsam anzugeben. 

Bundesland, in dem die Betroffene Person ansässig ist

Mit der Auswahl des zutreffenden Bundeslands, das zur Adresse oder zur Steuernummer der betroffenen Person korrespondiert, erfolgt die Weiterleitung dieser Mitteilung in das betreffende Land. Eine ggf. erforderliche Korrektur oder Stornierung einer bereits übermittelten Mitteilung ist an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Mitteilung zuständige Bundesland zu adressieren.


Betroffener Zeitraum

Meldejahr

Meldejahr ist das Kalenderjahr, in dem das Datum der Zahlung oder Zahlungsanordnung liegt. Dieses ist zu bescheinigen. Das Meldejahr ist bei Mitteilungen für den Rechtsgrund nach §§ 2, 3, 13a MV anzugeben, d. h. bei 

§ 2 der MV: Allgemeine Zahlungsmitteilungen
(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern

der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,
2. ein Steuerabzug durchgeführt wird, oder 
3. die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes (JVEG).
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Allgemeine Zahlungsmitteilungen: Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Steuerabzug wurde durchgeführt, Zahlungsempfänger erzielt zweifelsfrei im Rahmen einer Haupttätigkeit Gewinneinkünfte.

§ 3 der MV: Honorare der Rundfunkanstalten

(1) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. Das gilt nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.
(2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.

§ 13a der MV: Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.

(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

  1. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
  2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  3. das Datum der Zahlung und
  4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.

Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist, mitzuteilen.

(3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. Mitteilungspflichten über Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.

Zeitpunkt

Ein Zeitpunkt ist als Stichtag anzugeben, wenn Mitteilungen für den Rechtsgrund nach § 5 MV übermittelt werden.

§ 5 der MV: Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz

Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen. 


Nationalität

Beispiel: Der Eintrag für einen Doppelstaatsangehörigen mit Deutscher und Österreichischer Nationalität würde lauten: "004 038". 

StaatenschlüsselStaat
000keine Angabe / unbekannt
660Afghanistan
220Ägypten
070Albanien
208Algerien
832Amerik. Überseeinseln
830Amerik.-Samoa
457Amerikanische Jungferninseln
043Andorra
330Angola
446Anguilla
891Antarktis
459Antigua und Barbuda
310Äquatorialguinea
608Arabische Republik Syrien
528Argentinien
077Armenien
474Aruba
078Aserbaidschan
334Äthiopien
800Australien
802Australisch-Ozeanien
453Bahamas
640Bahrain
666Bangladesch
469Barbados
073Belarus (Weißrussland)
017Belgien
421Belize
284Benin (ehem. Dahome)
413Bermuda
625Besetzte palästinensische Gebiete
675Bhutan
516Bolivien
475Bonaire
093Bosnien und Herzegowina
391Botsuana
892Bouvet-Inseln
508Brasilien
468Britische Jungferninseln
357Britisches Territorium im Indischen Ozean
703Brunei Darussalam
068Bulgarien
236Burkina Faso
328Burundi
021Ceuta
512Chile
720China
837Cook-Inseln
436Costa Rica
272Cote D'Ivoire (Elfenbeinküste)
477Curacao
008Dänemark
724Dem. VR Korea (Nordkorea)
322Demokratische Republik Kongo (Ehem. Zaire)
004Deutschland
460Dominica
456Dominikanische Republik
338Dschibuti
500Ecuador
096Ehem. jugoslawische Republik Mazedonien
428El Salvador
336Eritrea
053Estland
529Falklandinseln
041Färöer
815Fidschi
032Finnland
823Föderierte Staaten von Mikronesien
001Frankreich
894Französische Südgebiete
822Französisch Polynesien
314Gabun
252Gambia
076Georgien
276Ghana
044Gibraltar
473Grenada
009Griechenland
406Grönland
831Guam
416Guatemala
107Guernsey
260Guinea
257Guinea-Bissau
488Guyana
452Haiti
835Heard und McDonald-Inseln
424Honduras
740Hongkong
664Indien
700Indonesien
109Insel Man
612Irak
007Irland
616Islamische Republik Iran
024Island
624Israel
005Italien
464Jamaika
732Japan
653Jemen
108Jersey
628Jordanien
463Kaimaninseln
696Kambodscha
302Kamerun
404Kanada
247Kap Verde
079Kasachstan
644Katar
346Kenia
083Kirgisistan
812Kiribati
833Kokosinseln (Keeling-Inseln)
480Kolumbien
375Komoren
095Kosovo
092Kroatien
448Kuba
636Kuwait
684Laos
395Lesotho
054Lettland
604Libanon
268Liberia
216Libyen
037Liechtenstein
055Litauen
018Luxemburg
743Macau
370Madagaskar
386Malawi
701Malaysia
667Malediven
232Mali
046Malta
204Marokko
824Marshall-Inseln
228Mauretanien
373Mauritius
377Mayotte
023Melilla
412Mexiko
147Monaco
716Mongolei
097Montenegro
470Montserrat
366Mosambik
676Myanmar
389Namibia
803Nauru
672Nepal
809Neukaledonien
804Neuseeland
814Neuseeländisch-Ozeanien
432Nicaragua
478Niederländische Antillen
003Niederlande
240Niger
288Nigeria
838Niue-Insel
820Nördliche Marianen
836Norfolk-Insel
028Norwegen
649Oman
038Österreich
662Pakistan
825Palau
442Panama
801Papua-Neuguinea
520Paraguay
504Peru
708Philippinen
813Pitcairn
890Polargebiete
060Polen
010Portugal (inklusive Azoren und Madeira)
318Republik Kongo
728Republik Korea (Südkorea)
074Republik Moldau (Moldawien)
324Ruanda
066Rumänien
075Russische Föderation
499Saba
806Salomonen
378Sambia
819Samoa
810Samoa, Amerik.
047San Marino
311Sao Tome und Principe
632Saudi-Arabien
030Schweden
039Schweiz
248Senegal
098Serbien
094Serbien und Montenegro
355Seychellen
264Sierra Leone
382Simbabwe
706Singapur
498Sint Eustatius
479Sint Maarten
063Slowakei
091Slowenien
342Somalia
011Spanien
669Sri Lanka
329St. Helena
449St. Kitts und Nevis
465St. Lucia
408St. Pierre und Miquelon
467St. Vincent und die Grenadinen
388Südafrika
224Sudan
893Südgeorgien u. südl. Sandwichinseln
225Süd-Sudan
492Suriname
393Swasiland
082Tadschikistan
736

Taiwan

680Thailand
626Timor-Leste
280Togo
839Tokelau
817Tonga
472Trinidad und Tobago
244Tschad
061Tschechische Republik
212Tunesien
052Türkei
080Turkmenistan
454Turks- und Caicosinseln
807Tuvalu
350Uganda
072Ukraine
064Ungarn
524Uruguay
400USA
081Usbekistan
816Vanuatu
045Vatikanstadt
484Venezuela
647Vereinigte Arabische Emirate
352Vereinigte Republik Tansania
006Vereinigtes Königreich
690Vietnam
811Wallis und Futuna
834Weihnachtsinsel (Indischer Ozean)
203Westsahara
306Zentralafrikanische Republik

600

Zypern