Hilfe
Mitteilung mit Zahlungen (gemäß Mitteilungsverordnung)
Bundesland, in dem die Betroffene Person ansässig ist
Mit der Auswahl des zutreffenden Bundeslands, das zur Adresse oder zur Steuernummer der betroffenen Person korrespondiert, erfolgt die Weiterleitung dieser Mitteilung in das betreffende Land. Eine ggf. erforderliche Korrektur oder Stornierung einer bereits übermittelten Mitteilung ist an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Mitteilung zuständige Bundesland zu adressieren.
ReferenzKmId
Bei diesem Feld ist die Mitteilungs-Identifikation (KmId) der zu korrigierenden, ursprünglichen Mitteilung einzutragen, soweit es sich um eine Korrektur einer bereits erfolgreich übermittelten Mitteilung handelt.
Bei neuen Mitteilungen ist dieses Feld nicht auszufüllen.
Die KmId wird durch "Mein ELSTER" vorgegeben - sie ist bundesweit eindeutig. Die KmId der ursprünglichen Übermittlung (RefKmId) können Sie in Ihrem Benutzerkonto von Mein ELSTER, dort unter "Meine Formulare" -> Registerkarte "Übermittelte Formulare", dort nach Aufklappen der zur Übermittlung zugehörigen Postfachnachricht "Antwort ..." im PDF hinter dem ersten Feld mit der Bezeichnung "KmId" finden und in die Zwischenablage kopieren und sodann einfügen. Das Kopieren in die Zwischenablage geschieht durch Markieren der Textstelle mit dem Cursor, und anschließend gleichzeitiges Drücken beider Tastaturtasten "Strg" + "c". Sodann kann der Cursor in das Feld RefKmId gesetzt werden und der Text aus der Zwischenablage durch gleichzeitiges Drücken der beiden Tasten "Strg"+ "v" eingefügt werden.
Art der Anweisung (Neu / Korrektur)
Bei einer erstmaligen, neuen Mitteilung mit Zahlungen wählen Sie bitte den Wert "neu" aus.
Bei einer Korrektur einer bereits übermittelten Mitteilung mit Zahlungen wählen Sie bitte "Korrektur" aus. Bei einer Korrektur ist immer die KmId der ursprünglichen fehlerhaften Mitteilung im Feld Referenz-KmId (RefKmId) mit anzugeben.
Ist zu der Referenz-KmId kein Datensatz im Mitteilungsverfahren-Speicher vorhanden, so wird die Annahme der Korrektur mit Fehlerhinweis abgewiesen. Wurde die referenzierte Mitteilung bereits korrigiert oder storniert, so wird die Korrekturanweisung ebenfalls mit Fehlerhinweis abgewiesen. Eine Stornierung kann nicht korrigiert / storniert werden, in diesem Fall sind die Daten als neue Mitteilung zu liefern.
Zu einer Mitteilung darf nur eine Korrekturanweisung erfolgen. Durch die Korrektur wird die referenzierte Mitteilung als "korrigiert" gekennzeichnet und die Korrekturanweisung wird als neue Mitteilung gespeichert, diese kann ggf. auch wieder korrigiert oder storniert werden. Eine jahresübergreifende Korrektur ist nicht zulässig, d. h. eine für das Jahr 2024 übermittelte Mitteilung darf nicht mit einer Korrekturanweisung für das Jahr 2025 korrigiert werden. In diesem Fall sind eine Stornierung der zu korrigierenden Mitteilung zum alten Jahr und eine neue Mitteilung für das zutreffende Jahr zu übermitteln.
Ändern sich für die Berichtigung einer Mitteilung auch identifizierende Eigenschaften, so sollte die Berichtigung durch eine Stornierung der bereits übermittelten Mitteilung und anschließender Neuanweisung der korrekten Mitteilung, erfolgen. Wurde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag einer falschen betroffenen Person zugeordnet, so sollten eine Stornierung der fehlerhaften Mitteilung und eine Neuanweisung der korrekten Mitteilung erfolgen.
Nur in den Fällen, in denen es sich um dieselbe Grundlage (z. B. der gleiche Vertrag) und dieselbe Person handelt, sollte eine Korrekturanweisung mit unterschiedlichen identifizierenden Eigenschaften angewiesen werden, z. B. bei der Korrektur eines fachlich falschen Wertes (z. B. unvollständige / falsche Vertragsnummer).
Der Zeitpunkt einer Korrektur muss dem Zeitpunkt der zu korrigierenden Mitteilung entsprechen. Sollte sich der Zeitpunkt hinsichtlich des Jahres unterscheiden, ist stattdessen eine Stornierung der bereits übermittelten Mitteilung mit dem gesonderten Formular "Stornierung einer Mitteilung" und anschließend eine neue Mitteilung mit der Mitteilungsart "neu" und dem korrekten Zeitpunkt zu übermitteln.
Jede Mitteilung wird vom Datenlieferanten (Verfasser oder Auftragnehmer) an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Mitteilung zuständige Bundesland gesendet. Eine Korrekturanweisung ist an das für die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erstellung der Korrekturanweisung zuständige Bundesland zu senden.
Vom datenverarbeitenden Verfahren wird sichergestellt, dass die Korrekturen und Stornierungen auch bei einem bundesländerübergreifenden Zuständigkeitswechsel korrekt behandelt werden.
Verfasser (die Zahlung anordnende Stelle)
Der Verfasser ist die mitteilungspflichtige Stelle, die eine Zahlung anordnet.
Adresse des Verfassers
Es ist die Straßenadresse der mitteilungspflichtigen Stelle anzugeben. Optional kann zudem eine Postfachadresse eingetragen werden.
Bearbeiter beim Verfasser
Zur Kontaktaufnahme mit dem Sachbearbeiter dieser Mitteilung sind neben dem Namen des Sachbearbeiters auch Datenfelder für die Kennzeichnung des Bearbeiters in der Organisation, z. B. der Arbeitsbereich oder das Sachgebiet vorgesehen.
Betroffener Zeitraum
Meldejahr
Meldejahr ist das Kalenderjahr, in dem das Datum der Zahlung oder Zahlungsanordnung liegt. Dieses ist zu bescheinigen. Das Meldejahr ist bei Mitteilungen für den Rechtsgrund nach §§ 2, 3, 13a MV anzugeben, d. h. bei
§ 2 der MV: Allgemeine Zahlungsmitteilungen
(1) Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern
der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt,
2. ein Steuerabzug durchgeführt wird, oder
3. die Zahlungen aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften den Finanzbehörden mitzuteilen sind.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Zahlungen an Berufsbetreuer im Sinne von § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer im Sinne von Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetzes (JVEG).
(2) Die Finanzbehörden können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Allgemeine Zahlungsmitteilungen: Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden alle Zahlungen mitzuteilen mit einigen Ausnahmen, wie z. B. Steuerabzug wurde durchgeführt, Zahlungsempfänger erzielt zweifelsfrei im Rahmen einer Haupttätigkeit Gewinneinkünfte.
Ausfüllhinweis:
Honorare, welche nicht von Rundfunkanstalten angeordnet werden, sind mit dem Zahlungsgrund "Sonstige" zum Rechtsgrund "§ 2 - Allgemeine Zahlungsmitteilungspflicht" zu erklären. Zudem ist dann im Folgefeld eine genaue Beschreibung des Zahlungsgrunds "Sonstige" als Freitexteingabe erforderlich.
§ 3 der MV: Honorare der Rundfunkanstalten
(1) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen erbracht werden. Das gilt nicht, wenn die Besteuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt oder wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger Regelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.
(2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.
§ 13a der MV: Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat als mitteilungspflichtige Stelle (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden aus Anlass des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen.
(2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
- die Art und die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
- das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
- das Datum der Zahlung und
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Zahlungen geleistet wurden.
Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist, mitzuteilen.
(3) Mitteilungen über im Kalenderjahr 2022 ausgezahlte Leistungen sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 31. Dezember 2025 zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Auf begründeten Antrag des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz hat, diesem die Frist nach den Sätzen 1 oder 2 um längstens zehn Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. Mitteilungspflichten über Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die sich nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, sind nicht anzuwenden.
Zeitpunkt
Ein Zeitpunkt ist als Stichtag anzugeben, wenn Mitteilungen für den Rechtsgrund nach § 5 MV übermittelt werden.
§ 5 der MV: Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz
Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.