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Allgemeines
Zuständige Finanzbehörde
Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 AO für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht liegt insbesondere vor, wenn Einkünfte aus Vermögen oder Tätigkeiten in Deutschland erzielt werden. In diesem Fall ist der Antrag an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 AO kein Finanzamt zuständig, ist der Antrag beim BZSt einzureichen.
Ermittlung der Einlagenrückgewähr
Die Ermittlung der Einlagenrückgewähr ist ab dem 01.01.2006 nach den Grundsätzen der Differenzrechnung unter Berücksichtigung des ausschüttbaren Gewinns und der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG vorzunehmen. Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns zum 31.12.2005 ist auf der Grundlage der ausländischen Handelsbilanz zu ermitteln.
Unternehmensübersicht
Bitte übermitteln Sie eine Unternehmensübersicht (zum Beispiel in Form eines Organigramms), aus der sich ergibt, wie die einzelnen Unternehmen entstanden sind, wie sie miteinander verbunden sind und wie lange die einzelnen Unternehmen bestanden haben.
Muster zur Entwicklung des Nennkapitals
Ein Muster zur Entwicklung des Nennkapitals finden Sie auf der Webseite des BZSt.
Muster zur Entwicklung der verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals
Ein Muster zur Entwicklung der verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals finden Sie auf der Webseite des BZSt.
Muster zur Entwicklung der Einlagenrückgewähr
Ein Muster zur Ermittlung der Einlagenrückgewähr finden Sie auf der Webseite des BZSt.
Gesonderte Übermittlung von Anlagen
Nicht nachgewiesene Einlagen und Rückzahlungen des Nennkapitals können nicht berücksichtigt werden.
Neben diesen Unterlagen kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass weitere Angaben benötigt werden oder weitere Unterlagen angefordert werden müssen. Die Finanzbehörde behält sich vor, zusätzliche Nachweise zu verlangen.
Bei mit Umwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 UmwG vergleichbaren (ausländischen) Vorgängen sowie im Falle einer Einbringung oder eines Anteilstausches in analoger Anwendung der §§ 20 und 21 UmwStG sind zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen je nach Art der Umwandlung folgende Angaben zu tätigen beziehungsweise Unterlagen einzureichen:
In ausländischen Umwandlungsfällen ist eine rechtliche Einordnung der Rechtstypen aller beteiligten Rechtsträger vorzunehmen. In Fällen von hybriden Gesellschaftsformen ist die Einordnung des Rechtstyps gemäß der Kriterien des BMF-Schreibens vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411 vorzunehmen. Siehe hierzu Erläuterungstext der Anleitung zum Antrag ("Einordnung des Rechtstyps der Antragstellerin").
1) Verschmelzung oder Vermögensvollübertragung:
a) Verschmelzungsvertrag
b) Vergleichbarkeitsprüfung anhand des deutschen Umwandlungssteuerrechts
c) Verschmelzungsbilanz des übertragenden Rechtsträgers mit ausgewiesener Kapitalrücklage (§ 29 Absatz 6 KStG)
d) Angaben zu welchem Wert die Wirtschaftsgüter übernommen wurden, sofern dies nicht bereits aus dem Verschmelzungsvertrag hervorgeht
e) Angaben zur Gegenleistung, sofern dies nicht bereits aus dem Verschmelzungsvertrag hervorgeht
f) Im Falle einer Verschmelzung zum Zwischenwert oder Buchwert Nachweise zu den Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Absatz 2 UmwStG
g) Übersicht der Beteiligungsverhältnisse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
2) Aufspaltung/Abspaltung/Ausgliederung oder Vermögensteilübertragung:
a) Spaltungs- und Übernahmevertrag
b) Vergleichbarkeitsprüfung anhand des deutschen Umwandlungssteuerrechts
c) Übertragungsbilanz mit ausgewiesener Kapitalrücklage (§ 29 Absatz 6 KStG)
d) Bilanz über das verbleibende Vermögen auf den Umwandlungsstichtag
e) Angaben zum Umtauschverhältnis, sofern dies nicht bereits aus dem Umwandlungsvertrag hervorgeht
f) Angaben zu welchem Wert die Wirtschaftsgüter übernommen wurden, sofern dies nicht bereits aus dem Spaltungsvertrag hervorgeht
g) Angaben zur Gegenleistung, sofern dies nicht bereits aus dem Spaltungsvertrag hervorgeht
h) Im Falle einer Abspaltung/Aufspaltung/Ausgliederung zum Zwischenwert oder Buchwert Nachweise zu den Anwendungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 UmwStG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 UmwStG
i) Darlegung der Teilbetriebsvoraussetzung(en) (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl 2025 I, 92 zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes, Randnummer 15.01 folgende)
j) Beteiligungsverhältnisse der an der Aufspaltung/Abspaltung/Ausgliederung beteiligten Rechtsträger
k) Darlegung der Einhaltung der Missbrauchsklauseln im Sinne des § 15 Absatz 2 UmwStG
3) Einbringung:
a) Einbringungsvertrag
b) Angaben zu welchem Wert die Wirtschaftsgüter übernommen wurden, sofern dies nicht bereits aus dem Einbringungsvertrag hervorgeht
c) Im Falle einer Einbringung zum gemeinen Wert oder Zwischenwert ein Wertgutachten
d) Im Falle einer Einbringung zum Zwischenwert oder Buchwert Nachweise zu den Anwendungsvoraussetzungen im Sinne des § 20 Absatz 2 UmwStG
e) Darlegung, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil vorliegt (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 02.01.2025, BStBl 2025 I, 92 zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes, Randnummer 20.05 folgende)
f) Darlegung der Einhaltung der Missbrauchsklauseln im Sinne des § 22 Absatz 1 oder 2 UmwStG
4) Formwechsel:
a) Formwechselbeschluss
b) Vergleichbarkeitsprüfung anhand des deutschen Umwandlungsrechts
Einordnung des Rechtstyps der Antragstellerin
Es ist eine rechtliche Einordnung des Rechtstyps der Antragstellerin vorzunehmen. In Fällen von hybriden Gesellschaftsformen ist die Einordnung des Rechtstyps gemäß den Kriterien des BMF-Schreibens vom 19.03.2004, BStBl I 2004, 411 vorzunehmen. Hierbei sind folgende von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien anzugeben:
- Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
- Beschränkte Haftung
- Freie Übertragbarkeit der Anteile
- Gewinnzuteilung
- Kapitalaufbringung
- Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
- Gewinnverteilung
- Formale Gründungsvoraussetzungen
Zusätzlich ist der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung der Antragstellerin zwingend einzureichen.
Ein bekanntes Beispiel für eine hybride Gesellschaft stellt die nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründete Limited Liability Company (LLC) dar. Eine LLC kann für deutsche Besteuerungszwecke als eigenständiges Steuersubjekt (körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde) oder als Personengesellschaft und gegebenenfalls als unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte) des einzigen Gesellschafters der LLC einzuordnen sein. Die Einordnung der LLC für Zwecke der deutschen Besteuerung richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem deutschem Steuerrecht.
Für die Einordnung der LLC sind die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze eines zweistufigen Rechtstypenvergleichs anzuwenden. Ein ausländisches Gebilde ist hiernach als Körperschaft einzuordnen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Körperschaft oder sonstigen juristischen Person gleicht. Für den Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach deutschem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen.
Anhänge
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- Je Anhang sind maximal 100 PDF-Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
- maximale Dateigröße je Anhang: 10 MB
- maximale Dateigröße aller Anhänge: 36,91 MB
- maximale Anzahl an Anhängen: 20