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Anleitung zur gesonderten Feststellungserklärung 2018

  • Steuernummer
  • Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
  • Hauptvordruck ESt 1 D
  • Anlage FG
  • Anlage FG-AUS

Steuernummer

Steuernummer eingeben

Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die Auswahl des ersten bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land" aus der Liste über den kleinen Pfeil rechts neben dem Listenauswahlfeld.
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung verfügen:

  1. Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, welches Ihnen die aktuelle Steuernummer für Ihren Betrieb zugeteilt hat.
  2. Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.
  3. Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.
Neue Steuernummer beantragen

Öffnen Sie bitte im Abschnitt Steuernummer die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen", wenn Sie keine Steuernummer für Ihren Betrieb besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Neugründung eines Betriebs in einem anderen Finanzamtsbezirk als dem für Ihre Einkommensteuererklärung zuständigen Finanzamt) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.
Geben Sie die Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt ab:

  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
  • bei inländischen gewerblichen Betrieben
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet,
  • bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
  • bei freiberuflicher Tätigkeit
    bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html
Eintragen des neuen Finanzamtes:

  1. Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre gesonderte Feststellungserklärung übermitteln.
  2. Wählen Sie nun das entsprechende Finanzamt aus.
  3. Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter].
Steuernummer aus einem Profil

Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil haben Sie danach die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der gesonderten Feststellungserklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Feststellungserklärung sichtbar vorbelegt.

Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

Erklärungsumfang

Zur Erklärung gehören der zweiseitige Hauptvordruck ESt 1 D sowie zusätzlich die Anlage FG, die Anlage L (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) und – soweit Sie ausländische Einkünfte erzielt haben – die Anlage FG-AUS. Die Erklärung zur gesonderten Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung

Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind Einzelunternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit verpflichtet, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedener Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken mehrerer Finanzämter Betriebe unterhalten.

Zuständiges Finanzamt

Geben Sie die Feststellungserklärung ab:

  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, oder, wenn sich der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
  • bei inländischen gewerblichen Betrieben
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet,
  • bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland
    bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
  • bei freiberuflicher Tätigkeit
    bei dem Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Abgabefrist

Die Feststellungserklärung ist bis 31.07.2019 abzugeben.

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2018 läuft bis zum 31.07.2019. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2018 / 2019. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung nicht oder verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.

Hauptvordruck ESt 1 D

Anschrift des Unternehmens

Zeile 4 bis 11

Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung des Unternehmens, die Anschrift und die Art der Tätigkeit ein.

Angaben zum Unternehmer

Zeile 12 bis 19

Tragen Sie bitte in den Zeilen 12 bis 17 Ihre private Wohnanschrift ein und geben Sie zusätzlich in Zeile 18 Ihr Wohnsitzfinanzamt und in Zeile 19 Ihre dortige Steuernummer und Ihre Identifikationsnummer an.

Betriebsveräußerung/-aufgabe

Zeile 31

In Fällen der Veräußerung oder Aufgabe machen Sie die entsprechenden Angaben in Zeile 31. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.

Rumpfwirtschaftsjahr

Zeile 33

Angaben zum Ende des Wirtschaftsjahres sind nur bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nötig.

Spenden und Zuwendungen

Zeile 36 bis 42

Haben Sie im Rahmen Ihres Betriebs, für den die gesonderte Feststellung durchzuführen ist, Spenden und Mitgliedsbeiträge geleistet, tragen Sie diese bitte entsprechend der dort beschriebenen Zuordnung in die Zeilen 36 bis 42 ein.
Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen, soweit diese nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Für Spenden bis 200 Euro je Zahlung gilt:
Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (zum Beispiel Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel:

  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 42 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.

Anlage FG

Laufende Einkünfte

Zeile 4 und 5

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte (Gewinn) vor Abzug ausländischer Steuern und vor Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens nach §§ 20, 21 Investmentsteuergesetz (InvStG).
Einkünfte, die dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.

Zeile 11 bis 13

Eintragungen in den Zeilen 11 bis 13 sind nur vorzunehmen, wenn Sie als Organträger Einkünfte aus einer Organschaft beziehen.

Veräußerungs- / Aufgabegewinn

Zeile 25

Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent anzusetzen.

Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

Zeile 34 und 35

Tragen Sie bitte in Zeile 34 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.

Tarifbegünstigte Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 EStG

Zeile 36

Einkünfte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, sind in voller Höhe, das heißt zu 100 Prozent, anzusetzen.

Anlage FG-AUS

Steuerpflichtige ausländische Einkünfte

Zeile 5 und 6

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Absatz 1 EStG kann die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausgeübt werden. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates kann der Antrag auf Steueranrechnung oder -abzug nur einheitlich gestellt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben wird in Zeile 6 gestellt.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind.

Sie wird aber wie Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG), soweit ein entsprechender Ermäßigungsanspruch nicht bereits verjährt ist.
Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vergleiche Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.04.1984, BStBl I Seite 252.